Das Recht der Weinhauer, Eigenbauwein im eigenen Haus ohne besondere Lizenz auszuschenken, geht in Österreich auf eine Verordnung des Kaisers Joseph II. von 1784 zurück. Der Heurige wurde ursprünglich abgehalten, um den Landwirten und der Bevölkerung des Ortes und der unmittelbaren Umgebung den Sturm und den Wein der aktuellen Ernte zu präsentieren. Ein zweiter jährlicher Termin war üblich, um Platz in den Fässern für die kommende Weinlese zu schaffen.
Echte Heurige im rechtlichen Sinne unterliegen dem entsprechenden Landesgesetz und brauchen deshalb keine Gastgewerbekonzession. Dafür haben sie aber nur begrenzte Öffnungszeiten und - anders als in Gasthäusern - ein eingeschränktes Speisen- und Getränkeangebot. Bier, Kaffee oder warme Speisen, sucht man beim Heurigen vergeblich.
Zum Essen gibt es kalte Wachauer Spezialiäten wie z.B. Hauerjausen, belegte Brote, Schweinsbraten, Saumaise, Geselchtes, Aufstriche (Liptauer), österr. Käse, Schafkäse, Salate, Wachauer Laberl, u.v.m.
Ausgeschenkt werden dürfen die eigenen Weine und antialkoholische Getränke wie z.B. Traubensaft, Mineralwasser und Almdudler.
Die Bezeichnung Heuriger für einen Ausschank ist in Ostösterreich zwar sehr geläufig, aber nicht geschützt oder gesetzlich definiert. Deshalb kann jeder Gastgewerbebetrieb seine Gaststätte als Heurigen benennen und dort alles verkaufen, was seine Gastgewerbelizenz erlaubt.
Insbesondere in Wien finden sich viele solcher eher auf den Tourismus zugeschnittener Lokale, die oft als Heurigenrestaurant und Stadtheuriger bezeichnet werden.